Satzung


DEUTSCHE DIABETES-GESELLSCHAFT
- Arbeitsgemeinschaft „Diabetes und Nervensystem“ e. V. -

Vereinssatzung

§ 1 Zielsetzung

1. Die Arbeitsgemeinschaft bzw. der eingetragene Verein führt den Namen „Diabetes und Nervensystem“ e. V. Der Sitz des eingetragenen Vereins ist München.

Die Arbeitsgemeinschaft hat folgende Ziele:

1.1 Verbesserung und Sicherung der Versorgungsqualität (insbesondere Festlegung von diagnostischen und therapeutischen Standards) von Patienten mit somatischen und autonomen Neuropathien bei Diabetes mellitus.

1.2 Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Grundlagen und Problemen bei allen Formen diabetisch bedingter Schädigungen des Nervensystems.

1.3 Öffentlichkeitsarbeit zur Früherkennung und Prophylaxe von Erkrankungen des somatischen und autonomen Nervensystems bei Diabetes mellitus.

1.4 Initiierung und Förderung wissenschaftlicher Kooperationen auf dem Gebiet diabetischer Nervenschädigung.

1.5 Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Fachdisziplinen und Fachgesellschaften, gegebenenfalls Gründung interdisziplinärer Arbeitsgruppen.


2. Die Arbeitsgemeinschaft hält jährlich eine Arbeitstagung oder ein Symposium.

3. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 51 ff. AO. Sie ist selbstlos tätig. Der Arbeitsgemeinschaft zugewandte Mittel sind ausschließlich für die Zwecke der Arbeitsgemeinschaft. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Die Arbeitsgemeinschaft steht allen ordentlichen Mitgliedern der Deutschen Diabetes-Gesellschaft offen. Ordentliche Mitglieder erklären Ihren Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft schriftlich beim Vereinsvorstand (Sprecher) der Arbeitsgemeinschaft.

2. Andere Mitglieder und Nichtmitglieder der Deutschen Diabetes-Gesellschaft beantragen ihre Zulassung beim Sprecher der Arbeitsgemeinschaft. Der Beirat der Arbeitsgemeinschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit über Annahme oder Ablehnung des Zulassungsantrages.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Sprecher der Arbeitsgemeinschaft. Bei zweimaligem konsekutiven Fernbleiben von den Arbeitstagungen erlischt die Mitgliedschaft automatisch, kann jedoch neu beantragt werden.

§ 3 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

- die Mitgliederversammlung,
- der Vereinsvorstand (Sprecher),
- der Beirat.


§ 4 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vereinsvorstand (Sprecher) spätestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung wird vom Vereinsvorstand (Sprecher) aufgestellt. Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vereinsvorstand (Sprecher) schriftlich eingereicht werden.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- die Wahl des Vereinsvorstands (Sprechers),
- die Wahl des Beirats,
- die Wahl des Kassenprüfers,
- die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und

Prüfungsberichts des Kassenprüfers sowie die Entlastung des Beirats.

- die Beschlussfassung über geplante Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschließt die Mitgliederversammlung über Änderungen der Geschäftsordnung oder über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft, ist eine Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Soweit Änderungen der Geschäftsordnung im Rahmen der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, wird der im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB zur Vertretung berechtigte Vereinsvorstand (Sprecher) unwiderruflich bevollmächtigt, diese selbstständig vorzunehmen. Der Vereinsvorstand unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen notwendigen Änderungen.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vereinsvorstand (Sprecher) bzw. bei Vorstandswechsel vom letzten Versammlungsleiter und dem von diesem zu Beginn der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- den aktuellen Mitgliederstand,
- die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
- die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 5 Der Vereinsvorstand (Sprecher)

1. Der Vereinsvorstand (Sprecher) wird im ersten Turnus für die Dauer von 2 Jahren und anschließend für 3 Jahre gewählt. Mehrmalige Wahl ist zulässig. Der Vereinsvorstand (Sprecher) soll ordentliches Mitglied der Deutschen Diabetes-Gesellschaft sein. Die Wahl erfolgt öffentlich oder bei mehreren Bewerbern auf Antrag als schriftliche, geheime Wahl.

2. Der Vereinsvorstand (Sprecher) ist Mitglied und Leiter des Beirats.

3. Der Vereinsvorstand (Sprecher) vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft und nach außen.

§ 6 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus dem Vereinsvorstand (Sprecher) und 4 weiteren Mitgliedern.

2. Der Beirat wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Beirats erfolgt als schriftliche, geheime Wahl. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied bis spätestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Vereinsvorstand (Sprecher) eingereicht werden. Im Beirat muss neben der Inneren Medizin das Fach Neurologie durch einen Arzt für Neurologie vertreten sein.

3. Aufgaben des Beirats sind
- Planung und Koordinierung von Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft,
- Planung und Vorbereitung von Arbeitstagungen bzw. Symposien,
- Entscheidung über Zulassungsanträge zur Arbeitsgemeinschaft von Personen,
die nicht ordentliche Mitglieder der Deutschen Diabetes-Gesellschaft sind,
- Entscheidung über die Verwendung von Mitteln der Arbeitsgemeinschaft.

4. Der Beirat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorstandes (Sprechers).

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über Höhe und Fälligkeit des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Durchführung der jährlichen Arbeitstagungen bzw. Symposien können gegebenenfalls zusätzliche Mittel erhoben und eingeworben werden. Der Sprecher eröffnet deshalb ein Spendenkonto der Arbeitsgemeinschaft.

§ 8 Beziehungen zur Deutschen Diabetes-Gesellschaft

1. Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft.

2. Die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet sich, dem Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft mindestens einmal jährlich in einer vom Vorstand gewünschten Form - schriftlich oder mündlich - über ihre Aktivitäten und Planungen zu berichten.

3. Verlautbarungen der Arbeitsgemeinschaft müssen vor ihrer Abgabe vom Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft gebilligt werden.


§ 9 Schlussbestimmungen

1. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt ihr Vermögen an die Deutsche Diabetes-Gesellschaft.

2. Diese Geschäftsordnung ist am 11.09.96 vom Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft genehmigt worden.


Lübeck, den 7. Mai 1997


Der derzeit amtierende Beirat der AG DN setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

Prof. Dr. D. Ziegler (Sprecher)
Deutsches Diabetesforschungs-Institut Düsseldorf

Priv.-Doz. Dr. Th. Forst
Institut für klinische Forschung Mainz

Prof. Dr. M. Haslbeck
Institut für Diabetesforschung München

Prof. Dr. M. J. Hilz
Univ.-Klinik Erlangen

Prof. Dr. D. Luft
Univ.-Klinik Tübingen

 
Printerfriendly Version